Richtlinien zur medizinischen Versorgung und Behandlung Querschnittgelähmter mit Abhängigkeit von Fremdbeatmung

 

Querschnittgelähmte, die zusätzlich zu ihren kompletten oder inkompletten motorischen und sensiblen, lähmungsbedingten Funktionsausfällen einen vollständigen oder teilweisen Verlust der Zwerchfellatmung aufweisen, bedürfen sowohl während der stationären als auch während der weiteren Behandlung und medizinischen Versorgung besonderer Aufmerksamkeit und Vorkehrungen, um das Überleben und das Erreichen der Behandlungsziele zu sichern.

Unabhängig von der Ursache der Querschnittlähmung werden die Funktionsausfälle von der Läsionshöhe des Rückenmarks bestimmt, wobei als kritische Grenze das Segment C 4 anzusehen ist, da der zur eigenständigen Atmung zwingend notwendige Zwerchfellnerv aus den Segmenten C 3 und C 4 entspringt. Das Überleben von Patienten mit Schädigungen oberhalb D 4 und dadurch bedingtem Ausfall der Eigenatmung kann nur dadurch gesichert werden, dass ein externes Beatmungsgerät zur Verfügung steht oder bei gegebener Indikation ein Zwerchfellschrittmacher implantiert wird, ohne dass dieses ausreichte, um die Behandlungsziele zu erreichen.

Querschnittgelähmte Patienten, bei denen eine Abhängigkeit von Fremdbeatmung besteht sind:

krank, weil ein regelwidriger Körperzustand vorliegt, der ärztlicher Behandlung bedarf

behindert, weil dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und

pflegebedürftig, weil ein Hilfebedarf bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer besteht.

Der im Vordergrund stehende Krankheitszustand bedingt einen medizinischen Behandlungsbedarf, der sich aus den Behandlungszielen ergibt.

 

Behandlungsziele

Die Behandlungsziele sind:

a.) das Überleben zu sichern, und Leben zu verlängern

b.) den somatischen Zustand zu verbessern, mindestens jedoch eine Verschlechterung einschließlich möglicher Komplikationen zu verhindern und ggf. zu behandeln,

c.) den psychischen Zustand zu verbessern, mindestens jedoch eine Verschlechterung zu vermeiden, da dies unverzichtbare Bedingung für eine somatische Verbesserung, mindestens jedoch Stabilisierung ist,

d.) das Ausmaß der Behinderung und Pflegebedürftigkeit zu verringern, mindestens jedoch zu stabilisieren.

Medizinische Maßnahmen zur Sicherung der Behandlungsziele

Vollstationäre Krankenhausbehandlung

Unmittelbar nach Eintritt der Querschnittlähmung ist eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, weil eine komplexe apparative Ausstattung, entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal und die ständige Verfügbarkeit eines Arztes unabdingbar sind. Auf Grund des bei einer Querschnittlähmung vorliegenden speziellen Behandlungsbedarfs und wegen der Vermeidung und Behandlung lähmungsspezifischer Komplikationen ist die Behandlung in fachlich hiefür besonders qualifizierten Kliniken erforderlich. Die besonderen Voraussetzungen liegen in der Regel in Behandlungszentren für Rückenmarkverletzte vor.

Die vollstationäre Krankenhausbehandlung muss solange andauern, bis eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr erreicht werden kann, oder  zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes die Mittel eines Krankenhauses nicht mehr erforderlich sind. Bei der Entlassung aus der vollstationären Behandlung muss die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich fachgerechter Pflege und apparativer Ausstattung gesichert sein, da sonst die Behandlungsziele, insbesondere das weitere Überleben, nicht erreicht werden können.

 

Behandlungsmaßnahmen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung

Die Eingliederung in adäquate soziale Lebensverhältnisse ist eine wesentliche Voraussetzung für die psychische Stabilisierung. Deshalb trägt eine Rückkehr in den häuslichen Bereich maßgeblich zur Sicherung des weiteren Überlebens der Patienten bei. Alternativen zur häuslichen Integration ( z.B. Betreutes Wohnen, Heimunterbringung) sind nur dann vertretbar, wenn:

a.) dies der ausdrückliche Wille der Patienten ist oder

b.) die häusliche Integration durchführbar ist, weil die eigene Handlungs- und/oder Entscheidungsfähigkeit der Patienten soweit eingeschränkt ist, dass eine selbstbestimmte Lebensführung nicht möglich ist und Angehörige nicht zur Verfügung stehen, die Patienten in ihrem häuslichen Bereich zu integrieren.

In jedem Fall müssen zur Sicherung des Überlebens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Sicherung der ärztlichen Behandlung

Der behandelnde Arzt muss über spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild Querschnittlähmung verfügen ggf. durch das Behandlungszentrum für Rückenmarkverletzte in die besondere Problematik eingewiesen sein. Für den Fall der Abwesenheit/Nichterreichbarkeit des behandelnden Arztes muss eine ärztliche Notversorgung gewährleistet sein (z.B. durch den Notarzt).

 

Ärztliche Aufgaben sind:

Sicherstellung der künstlichen Beatmung durch ärztliche Anordnung

a.) Überwachung und Behandlung der Patienten – in der Regel mindestens drei mal wöchentlich

b.)
ärztliche Anordnung einer intensiven und fachgerechten klinischen Patientenüberwachung über 24 Stunden täglich durch geeignete Krankenpflegekräfte, weil nur so auch eine sich anbahnende Komplikation rechtzeitig behandelt werden kann, während die Überwachungsapparaturen Störungen erst dann anzeigen, nachdem eine Komplikation (z.B. ein Atemstillstand) bereits eingetreten ist. Eine Reduzierung der über 24 Stunden täglich notwendigen Patientenüberwachung ist erst dann möglich, wenn das Ausmaß der Ateminsuffizienz nur zu einen teilweisen Ausfall des Eigenatmung geführt hat und die verbliebene Eigenatmung zuverlässig den Patienten am Leben erhält bis adäquate Hilfe gegeben werden kann. Für eine zeitliche Reduzierung der Patientenüberwachung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Eigenatmung reicht über mehrere Stunden täglich aus, um zuverlässig den Patienten am Leben zu erhalten, wobei jede akute oder mittelbare gesundheitliche Gefährdung ebenfalls ausgeschlossen sein muss.

2. Es muss gewährleistet sein, dass der Patient nicht allein durch Einsatz der Atemhilfsmuskulatur kurzfristig atmet, sondern nachweisbar das Zwerchfell mit ausreichender Eigenatmung über mehrere Stunden täglich einsetzt.

3. Die einzelnen Phasen, in denen der Patient seine Eigenatmung einsetzt, müssen klar definierbar sein.

4. Sollte sich nach Abschluss der vollstationären Krankenhausbehandlung eine teilweise Eigenatmung einstellen, muss der Patient unter stationären Bedingungen bis zu 3 Monaten beobachtet werden. Hierbei müssen unter vollstationären Bedingungen für die Zeit der Eigenatmung tolerierbare  und stabile Lungenfunktionswerte nachgewiesen werden, damit auch zuverlässig erkannt werden kann für welche Zeitdauer eine Reduzierung der ständigen Überwachung toleriert werden kann.

Grundsätzlich muss eine Reduzierung der über 24 Stunden täglich notwendigen Patientenüberwachung sehr sorgfältig abgewogen werden, da sie nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar ist. Die Entscheidung sollte ausschließlich einem Behandlungszentrum für Rückenmarkverletzte übertragen werden.

Darüberhinaus müssen folgende behandlungspflegerische Tätigkeiten jederzeit fachgerecht ausgeführt werden:

1. Erhebung und Überwachung der Vitalparameter ( Blutdruck, Puls, Temperatur, Sauerstoffsättigung, ggf. CO 2  Messung)

2. Überwachung des Beatmungsgerätes bzw. des Zwerchfellschrittmachers und Erkennen von Störungen

3. manuelle Beatmung bei Ausfall des Beatmungsgerätes bzw. des Zwerchfellschrittmachers

4. Absaugen von Lungensekret

5. Wechsel und Pflege der Trachealkanüle

6. Pflege des Tracheostoma

7. Vorbeugung von Komplikationen der Lunge (Bronchitis, Pneumonie und Atelektasen)

8. Entleerung der Blase (intermittierender Einmalkatheterismus, ggf. Pflege eines suprapubischen Katheters, ggf. getriggerte Reflexentleerung)

9. Einleitung der Darmentleerung

10. Lagerungsbehandlung

11. Prophylaxe und Therapie von Hautdruckschäden

12. Gewinnung von Trachealsekret zur bakteriologischen Kontrolle

13. Gewinnung von Katheterurin zur bakteriologischen Kontrolle

14. Kontrakturprophylaxe

Die Krankenpflegepersonen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Fachliche Eignung bedeutet, dass spezielle Kenntnisse bei der Pflege Querschnittgelähmter sowie bei der Behandlung Atemgelähmter vorhanden sein müssen oder durch Anleitung und Einarbeitung im Behandlungszentrum für Rückenmarkverletzte noch während der vollstationären Krankenhausbehandlung erworben werden müssen.

Persönliche
Eignung bedeutet die Fähigkeit, auf die Patienten und deren spezifische Probleme eingehen zu können, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit und Handlungssicherheit in Notsituationen.

Unabhängig von den vorhandenen Fachkenntnissen muss eine Anleitung und Einarbeitung zur individuellen Betreuung des Patienten noch während der stationären Behandlung erfolgen. Die Beurteilung der Eignung der Krankenpflegekräfte obliegt zum Zeitpunkt der Entlassung dem Behandlungszentrum für Rückenmarksverletzte bzw. nach erfolgter Entlassung dem weiter behandelnden Arzt.

Zusätzlich zur Behandlungspflege muss die grundpflegerische Versorgung der Patienten gesichert werden. Es muss gewährleistet sein, dass bei der Grundpflege ( Hilfe bei der Körperpflege, beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl usw.) im Regelfall eine zweite Pflegekraft zur Verfügung steht, da bei fast allen diesen Verrichtungen das Beatmungsgerät abgestellt und manuell beatmet werden muss. Auch wenn bei einer grundpflegerischen Verrichtung das Beatmungsgerät nicht abgestellt werden muss, muss davon ausgegangen werden, dass immer auch gleichzeitig eine Behandlungspflege ausgeführt wird. Auch während des Einsatzes eines Zwerchfellschrittmachers ist bei allen grundpflegerischen Verrichtungen – bedingt durch die fehlende Möglichkeit der Alarmüberwachung – eine genaue Überwachung der Beatmung erforderlich, so dass auch hier eine zweite Pflegekraft im Regelfall unverzichtbar ist. Ausnahmen sind im Einzelfall nur dann möglich, wenn die im Vordergrund stehende Behandlungspflege durch das gleichzeitige Ausführen einer grundpflegerischen Verrichtung nicht gefährdet wird.

Die vorstehenden Ausführungen beinhalten lediglich die Grundanforderungen der medizinischen Versorgung. Weitere ergänzende therapeutische Behandlungsmaßnahmen ( Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie usw.) sind individuell nach Bedarf festzulegen.


Murnau, den 8.10.1998

Beschlossen von den Leitern aller deutschsprachigen Behandlungszentren für Rückenmarksverletzte im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises „Querschnittlähmungen“ und Anlaufstelle für die Bettenvermittlung Querschnittgelähmter des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Traumatologie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. Hamburg und des ärztlichen Arbeitskreises der DMGP (Deutschsprachige medizinische Gesellschaft für Paraplegie)