Deutschsprachige Medizinische
Gesellschaft für Paraplegie e.V.


Satzung
in der durch die Mitgliederversammlung
am 18. Oktober 1987
in Hamburg beschlossenen Änderungsform

 

SATZUNG
der
DEUTSCHSPRACHIGEN MEDIZINISCHEN GESELLSCHAFT
FÜR PARAPLEGIE (DMGP) e.V.

 

§ 1 AAA Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
AAA 1.1 Die Gesellschaft führt den Namen “Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegie (DMGP) e.V.“
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
2.1 Aufgabe der Gesellschaft ist die Wahrnehmung der wissenschaftlichen und praktischen Belange bei Verletzungen, Erkrankungen und allen sonstigen Schädigungen des Rückenmarks.
2.2 Ihr Aufgaben sind insbesondere:
a.) die Verbreitung von Kenntnissen über die umfassende Rehabilitation von Querschnittgelähmten
b.) die Fortbildung aller beteiligten Gruppen auf dem Gebiet der Querschnittlähmung

c.) die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der an der umfassenden Rehabilitation Querschnittgelähmter beteiligten Gruppen

d.) die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu Fragen der Querschnittlähmung

e.) die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches mit in- und ausländischen Gesellschaften

f.) die Veranstaltung eines Kongresses, der mindestens alle 2 Jahre stattfinden soll
g.) die Auszeichnung von Personen, die sich um die umfassende Rehabilitation von Querschnittgelähmten besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Die Gesellschaft verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
3.2 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
4.1

Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus ordentlichen außerordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.2 Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen werden, die beruflich auf dem Gebiet der Rehabilitation tätig sind und die Ziele der Gesellschaft unterstützen und fördern.
4.3 Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die sich von Gesetzes wegen mit der Rehabilitation Querschnittgelähmter befassen.
4.4 Zu korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besonders geehrt werden sollen. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll zehn nicht überschreiten. Außerordentliche und korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.

 

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
5.1 Für die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied bedarf es der Einreichung eines vom Schriftführer anzufordernden Formblattes unter Nennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen, die den Aufnahmetag mitunterzeichnen.
5.2 Über die vorläufige Aufnahme als Mitglied entscheidet unmittelbar der Vorstand. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch Beschluß der nächsten Mitgliederversammlung. Damit beginnt die Beitragspflicht.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet:
a.) mit dem Tode des Mitglieds
b.) durch Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich z. Hd. des Vorstandes erfolgen muß. Sie wird zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam
c.) durch Nichtzahlen des Beitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und
d.) durch Ausschließung.

Die Ausschließung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft gröblich geschädigt und in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Der Antrag auf Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung vom Vorstand zuzuleiten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich gegenüber dem Vorstand und/oder mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.2 Ausscheidende Mitglieder haben   keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

 

§ 7 Organe der Gesellschaft
7.1

Organe der Gesellschaft sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Beirat

7.2 Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die früher ordentliche Mitglieder waren. (§4.6)
Stimmübertragung ist nicht möglich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
8.2

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes des Vorstandes, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer.
b.) Festsetzung des Haushaltsplanes.
c.) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
d.) Wahl des Vorstandes.
e.) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
f.) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
g.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge der Mitglieder.
h.) Beschlussfassung über die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
i.) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zwei Kassenprüfer ein, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Keiner der Prüfer darf Mitglied des Vorstandes sein.

8.3

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

8.4 Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht und den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
8.5 Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe von dem Vorsitzenden verlangen.
8.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens.3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.7 Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
8.8 Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit es nach Gesetz und Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei der Wahl des Vorstandes das Los.
8.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

 

§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus
a.) dem Vorsitzenden der Gesellschaft
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der der Vorsitzende der nächsten Wahlperiode ist
c.) dem ersten Schriftführer
d.) dem zweiten Schriftführer
e.) dem Schatzmeister
9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet ist. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Verstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft allein vertreten. Im Innenverhältnis ist jedoch die Vertretung des stellvertretenden Vorsitzenden dahingehend beschränkt, daß er nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertreten kann. Der Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnisse im Innenverhältnis auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
9.3 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 01. Januar des auf den Wahltermin folgenden Kalenderjahres.
9.4 Der Vorsitzende oder in seinem Namen der Schriftführer beruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte, in der Regel wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter die Leitung.
9.5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

9.6

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines nach § 9.2
anwesenden Stellvertreters den Ausschlag.

 

§ 10 Der Beirat
10.1 Der Beirat soll den Vorstand in allen Angelegenheiten der Gesellschaft beraten.
10.2 Der Beirat sollte aus nicht mehr als 9 Mitgliedern bestehen.
10.3

In den Beirat können ordentliche Mitglieder berufen     werden. Die Mitglieder des Beirates können von jedem Mitglied der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.

10.4 Jeweils 1/3 der Mitglieder des Beirates scheidet nach 3 Jahren aus. Erneute Berufung ist möglich.

 

§ 11 Aufbringung der Mittel
11.1 Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden.
11.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Einer Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Betrages vorliegt.
11.3 Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
11.4 Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder auf Antrag von dem Vorstand von der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.

 

§ 12 Auflösung der Gesellschaft und Anfall des Gesellschaftsvermögens
12.1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Gesellschaft anerkannt gemeinnützigen Organisationen mit der Auflage zugewendet, es zur Förderung an Einrichtungen oder Vereinigungen im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwerten. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
12.2 Der Beschluss zur Auflösung der Vereinigung kann nur von einer 2/3 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder getroffen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 2 Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
12.3 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.