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Deutschsprachige Medizinische |
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SATZUNG
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| § 1 | AAA | Name,
Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr |
| AAA | 1.1 | Die
Gesellschaft führt den Namen “Deutschsprachige Medizinische
Gesellschaft für Paraplegie (DMGP) e.V.“ |
| 1.2 | Die
Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg und ist in das dortige
Vereinsregister eingetragen. |
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| 1.3 | Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 | Zweck
und Aufgaben der Gesellschaft |
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| 2.1 | Aufgabe
der Gesellschaft ist die Wahrnehmung der wissenschaftlichen und
praktischen Belange bei Verletzungen, Erkrankungen und allen sonstigen
Schädigungen des Rückenmarks. |
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| 2.2 | Ihr
Aufgaben sind insbesondere: a.) die Verbreitung von Kenntnissen über die umfassende Rehabilitation von Querschnittgelähmten b.) die Fortbildung aller beteiligten Gruppen auf dem Gebiet der Querschnittlähmung c.) die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der an der umfassenden Rehabilitation Querschnittgelähmter beteiligten Gruppen d.) die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu Fragen der Querschnittlähmung e.) die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches mit in- und ausländischen Gesellschaften f.) die Veranstaltung eines Kongresses, der mindestens alle 2 Jahre stattfinden soll g.) die Auszeichnung von Personen, die sich um die umfassende Rehabilitation von Querschnittgelähmten besondere Verdienste erworben haben.
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| § 3 | Gemeinnützigkeit |
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| 3.1 | Die
Gesellschaft verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. |
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| 3.2 | Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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| § 4 | Mitgliedschaft | |
| 4.1 |
Die
Gesellschaft setzt sich
zusammen aus ordentlichen außerordentlichen
und korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
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| 4.2 | Ordentliche
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen werden, die
beruflich auf dem Gebiet der Rehabilitation tätig sind und die Ziele
der Gesellschaft unterstützen und fördern. |
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| 4.3 | Außerordentliche
Mitglieder können juristische Personen werden, die sich von Gesetzes
wegen mit der Rehabilitation Querschnittgelähmter befassen. |
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| 4.4 | Zu
korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern können Personen
ernannt werden, die besonders geehrt werden sollen. Die Zahl der
Ehrenmitglieder soll zehn nicht überschreiten. Außerordentliche und
korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den
Organen der Gesellschaft wählbar.
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| § 5 | Begründung
der Mitgliedschaft |
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| 5.1 | Für
die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied bedarf es der
Einreichung eines vom Schriftführer anzufordernden Formblattes unter
Nennung
von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen, die den Aufnahmetag
mitunterzeichnen. |
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| 5.2 | Über
die vorläufige Aufnahme als Mitglied entscheidet unmittelbar der
Vorstand. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch Beschluß der nächsten
Mitgliederversammlung. Damit beginnt die Beitragspflicht.
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| § 6 | Ende
der Mitgliedschaft |
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| 6.1 | Die
Mitgliedschaft endet: a.) mit dem Tode des Mitglieds b.) durch Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich z. Hd. des Vorstandes erfolgen muß. Sie wird zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam c.) durch Nichtzahlen des Beitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und d.) durch Ausschließung. Die Ausschließung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft gröblich geschädigt und in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Der Antrag auf Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung vom Vorstand zuzuleiten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich gegenüber dem Vorstand und/oder mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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| 6.2 | Ausscheidende
Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge
oder andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
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| § 7 | Organe
der Gesellschaft |
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| 7.1 |
Organe
der Gesellschaft sind: |
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| 7.2 | Das
oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
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| § 8 | Mitgliederversammlung |
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| 8.1 | Der
Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die früher
ordentliche Mitglieder waren. (§4.6) Stimmübertragung ist nicht möglich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird. |
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| 8.2 |
Die
Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben: |
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| 8.3 |
Die
Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden
unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Ort und Zeit der
Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. |
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| 8.4 | Anträge
der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
vorzulegen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Anträge auf Satzungsänderung
müssen mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingebracht und den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden. |
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| 8.5 | Eine
Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
von dem Vorsitzenden verlangen. |
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| 8.6 | Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens.3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, die nicht dem
Vorstand angehören. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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| 8.7 | Der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der
Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung
kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Punkte auf die Tagesordnung
setzen. |
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| 8.8 | Alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit es nach Gesetz und
Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei der Wahl
des Vorstandes das Los. |
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| 8.9 | Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
zu unterschreiben.
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| § 9 | Vorstand |
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| 9.1 | Der
Vorstand besteht aus a.) dem Vorsitzenden der Gesellschaft b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der der Vorsitzende der nächsten Wahlperiode ist c.) dem ersten Schriftführer d.) dem zweiten Schriftführer e.) dem Schatzmeister |
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| 9.2 | Der
Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet deren
Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig,
soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung begründet ist. Der Vorstand vertritt die
Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Verstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von
ihnen kann die Gesellschaft allein vertreten. Im Innenverhältnis ist
jedoch die Vertretung des stellvertretenden Vorsitzenden dahingehend
beschränkt, daß er nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
diesen vertreten kann. Der Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnisse im
Innenverhältnis auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen. |
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| 9.3 | Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, die übrigen
Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
Amtsperiode beginnt jeweils am 01. Januar des auf den Wahltermin
folgenden Kalenderjahres. |
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| 9.4 | Der
Vorsitzende oder in seinem Namen der Schriftführer beruft nach Bedarf,
mindestens einmal jährlich Sitzungen
des Vorstandes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe
der Beratungspunkte, in der Regel wenigstens vier Wochen vor dem
Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen. Der
Vorsitzende leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt
sein Stellvertreter die Leitung. |
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| 9.5 |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder einschließlich
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. |
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| 9.6 |
Der
Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
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| § 10 | Der
Beirat |
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| 10.1 | Der
Beirat soll den Vorstand in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
beraten. |
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| 10.2 | Der
Beirat sollte aus nicht mehr als 9 Mitgliedern bestehen. |
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| 10.3 |
In
den Beirat können
ordentliche Mitglieder berufen
werden. Die Mitglieder
des Beirates können von jedem Mitglied der Gesellschaft
vorgeschlagen werden.
Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. |
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| 10.4 | Jeweils
1/3 der Mitglieder des Beirates scheidet nach 3 Jahren aus. Erneute
Berufung ist möglich.
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| § 11 | Aufbringung
der Mittel |
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| 11.1 | Die
Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden. |
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| 11.2 | Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das auf die
Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Einer Beschlussfassung
bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Betrages vorliegt. |
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| 11.3 | Jedes
ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages
bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
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| 11.4 | Mitglieder
können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der
Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können
auch andere Mitglieder auf Antrag von dem Vorstand von der
Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.
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| § 12 | Auflösung
der Gesellschaft und Anfall des Gesellschaftsvermögens |
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| 12.1 | Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Gesellschaft anerkannt gemeinnützigen
Organisationen mit der Auflage zugewendet, es zur Förderung an
Einrichtungen oder Vereinigungen
im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwerten. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden. |
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| 12.2 | Der
Beschluss zur Auflösung der Vereinigung kann nur von einer 2/3 Mehrheit
aller ordentlichen Mitglieder getroffen werden. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 2 Monaten die
Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann über die
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen
Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung
von 3/4 der abgegebenen Stimmen. |
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| 12.3 | Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei
Liquidatoren.
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