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Ist die Behandlung rehabilitationsbedürftiger Unfallopfer durch die Anwendung eines Fallpauschalensystem gefährdet? |
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Aus dem Querschnittgelähmten-Zentrum des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg, Bergedorfer Straße 10 in 21033 Hamburg Chefarzt Dr. med. Gerhard Exner, Tel.: +49 40/7306-2600; Fax: +49 40/7306-2620 |
| Zusammenfassung |
| A |
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Auch
in den Sondereinrichtungen der Berufsgenossenschaften (Vereinigung der
Berufsgenossenschaftlichen Kliniken e. V.) ist mit der Einführung der
vorgesehenen Entgeltverordnung damit zu rechnen, daß die bisherigen
Heilverfahren für rehabilitationsbedürftige Unfallopfer gefährdet
werden. Es ist mit dem Instrumentarium der neuen Entgeltverordnung –
dargestellt in dem ICD-10 und OPS-301 – eine korrekte Abbildung der
komplexen Behandlungsabläufe nicht möglich, da weder die Komplexität
der Diagnosen komplett wiedergegeben werden kann, noch die
Behandlungsabläufe insbesondere, sofern sie in den rehabilitativen
Anteil hinein reichen. Zu dem kann mit dem DRG-System das Nebeneinander
von Akutbehandlung und gleichzeitig notwendigen rehabilitativen Maßnahmen
nicht erfasst werden. Die Schnittstellen-Problematik ist mit dem
Referentenentwurf zur Einführung dieses Gesetztes völlig ungelöst.
Somit wird der gesamte Behandlungsaufwand nicht dargestellt
werden können. Zum dritten wird es bei den besonders schwerstverletzten
Unfallopfern, von denen hier die Rede ist, wie Querschnittgelähmten,
Brandverletzten und Schädel-Hirn-Traumatisierten nicht möglich sein,
tragfähige Patientensegmente zu bilden, aus denen ein aufwandsgerechter
case-mix gebildet werden kann.
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