Ist die Behandlung rehabilitationsbedürftiger  Unfallopfer durch die Anwendung eines Fallpauschalensystem gefährdet?

Aus dem Querschnittgelähmten-Zentrum des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg, Bergedorfer Straße 10 in 21033 Hamburg

Chefarzt Dr. med. Gerhard Exner, Tel.: +49 40/7306-2600; Fax: +49 40/7306-2620

 

 

Zusammenfassung
A

Auch in den Sondereinrichtungen der Berufsgenossenschaften (Vereinigung der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken e. V.) ist mit der Einführung der vorgesehenen Entgeltverordnung damit zu rechnen, daß die bisherigen Heilverfahren für rehabilitationsbedürftige Unfallopfer gefährdet werden. Es ist mit dem Instrumentarium der neuen Entgeltverordnung – dargestellt in dem ICD-10 und OPS-301 – eine korrekte Abbildung der komplexen Behandlungsabläufe nicht möglich, da weder die Komplexität der Diagnosen komplett wiedergegeben werden kann, noch die Behandlungsabläufe insbesondere, sofern sie in den rehabilitativen Anteil hinein reichen. Zu dem kann mit dem DRG-System das Nebeneinander von Akutbehandlung und gleichzeitig notwendigen rehabilitativen Maßnahmen nicht erfasst werden. Die Schnittstellen-Problematik ist mit dem Referentenentwurf zur Einführung dieses Gesetztes völlig ungelöst. Somit wird der gesamte Behandlungsaufwand nicht dargestellt werden können. Zum dritten wird es bei den besonders schwerstverletzten Unfallopfern, von denen hier die Rede ist, wie Querschnittgelähmten, Brandverletzten und Schädel-Hirn-Traumatisierten nicht möglich sein, tragfähige Patientensegmente zu bilden, aus denen ein aufwandsgerechter case-mix gebildet werden kann.